Änderung zum Verkauf von Tieren in Österreich

Neuerung des österreichischen Tierschutzgesetzes zum Verkauf von Tieren

Österreich verfügt wohl über das umfangreichste und tiergerechteste Gesetz überhaupt, aber Änderungen des österreichischen Tierschutzgesetzes stoßen derzeit auf heftige Kritik und rege Diskussionen. Was besagt die Änderung nun genau? Was ändert sich beim Verkauf von Tieren? Wie kann ich zukünftig ein Tier kaufen oder verkaufen?

 

In der medialen Welt sind wir fast ausschließlich bestimmt durch das Internet. In meinem Blogbeitrag zum Thema ‚Pferde verkaufen 2.0‘ bin ich ja schon auf die Verkaufsthematik eingegangen. Alle schreien danach, Tiere nicht als Sache zu betrachten, aber letztlich werden sie im Internet, wie Sachen verkauft. Jeder x-beliebige kann Pferde kaufen und verkaufen und muss nicht mal über Pferdeverstand verfügen. Da werden kranke Tiere als gesunde verkauft oder ein Problempferd wird einem Wendymädchen angedreht. Tenor: ‚Aaaach das ist so süß und ich muss es retten! Ich kriege das Pferdchen wieder hin‘.

 

 

Die Änderungen des Tierschutzgesetzes in Österreich sollen dies künftig wohl unterbinden. Ich hab mich auf die Suche nach Tatsachen gemacht und bin fündig geworden:

 

 

WAS?

 

Seit dem 25. April 2017 ist es jetzt also offiziell. Ab sofort ist es Privatpersonen per Gesetz verboten, Tiere auf öffentlichen Plätzen zum Verkauf anzubieten.

 

 

WER?

 

Ausgenommen von der Regelung sind Händler, Züchter, genehmigte Personen (z.B. auch bewilligte Reitställe) und Verkäufe, die die Land- und Forstwirtschaft betreffen. Auch auf genehmigten Veranstaltungen dürfen Tiere weiterhin verkauft werden.

 

 

WIE?

 

Öffentliche Plätze binden sowohl Aushänge in Supermärkten o.ä. sowie online Verkaufsportale im Internet (auch Facebook Gruppen o.ä.) mit ein.

 

 

Hier der original Auszug aus dem TSCHG Österreichs:

 

 

§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

 

(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.

 

 

(online unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541)

 

 

 

 

 

Der Verkauf von Tieren von Privatpersonen wird dadurch deutlich erschwert. Zur genauen Intention der Änderung findet man bislang nichts, aber ich bleibe dran. Ich frage mich vor allem, wie künftig die Tiere verkauft werden sollen? Muss ich mein Pferd als Privatperson also zu einem Händler stellen? Was ist, wenn der Verkauf meines Pferdes einige Wochen oder Monate dauert? Wieviel kostet mich der Verkauf über einen ‚Mittelsmann‘?

 

Alles noch offene Fragen, die ich gerne klären würde. Mich in Deutschland betrifft dies zwar nicht direkt, aber dennoch würde mich die Intention dahinter interessieren.

 

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